| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 20.04.2006 | | Fallnummer: | AR 05 55 | | LGVE: | 2006 I Nr. 46 | | Leitsatz: | Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.