Im Übrigen wurde der Dis-ziplinarbeklagte im Verfahren betreffend Eintragung im Anwaltsregister gestützt auf die im aufgelegten Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen mit Schreiben vom 6. November 2002 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Ausstellung von Ver-lustscheinen der Aufsichtsbehörde zu melden hat. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass ein Anwalt gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet wäre, der Aufsichtsbehörde Än-derungen der Verhältnisse bekannt zu geben, welche seine persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA betreffen (BGE 130 II 87 E. 7).