zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 36 f. zu Art. 12 BGFA). Ein Anwalt, der weiss, dass er zufolge des Bestehens von Verlustscheinen gegen ihn zu Unrecht im An-waltsregister eingetragen ist und damit Behörden und Öffentlichkeit täuscht, verletzt die aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleiteten Pflichten in gravierender Weise. Im Übrigen wurde der Dis-ziplinarbeklagte im Verfahren betreffend Eintragung im Anwaltsregister gestützt auf die im aufgelegten Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen mit Schreiben vom 6. November 2002 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Ausstellung von Ver-lustscheinen der Aufsichtsbehörde zu melden hat.