BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewis-senhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationa-len Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6064, Ziff. 233.21). Art. 12 lit. a BGFA verlangt vom Anwalt, dass er sich an Recht und Gesetz hält bzw. sich streng auf dem rechtsstaatlichen Boden bewegt (Fell-man/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 36 f. zu Art.