Per-sönliche Voraussetzung für den Registereintrag ist, dass keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Indem der Disziplinarbeklagte der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat, dass die seinerzeitige Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA nicht mehr zutreffend ist und gegen ihn Verlustscheine bestehen, hat er seine in den Berufsregeln statuierte Meldepflicht verletzt. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewis-senhaft auszuüben.