Der Anwalt hat es der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er gesetzliche Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. ====================================================================== Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte sehen in Art. 12 lit. j BGFA vor, dass diese jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der Aufsichtsbehörde mitteilen. Zu den persönlichen Daten gehören unter anderem auch Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c BGFA). Per-sönliche Voraussetzung für den Registereintrag ist, dass keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit.