3.- Für Anwältinnen und Anwälte entsteht aus dieser Beschränkung auf die Registrierung in einem einzigen Kanton kein Nachteil, indem bei der Angabe der Registrierung im Geschäftsverkehr gemäss Art. 11 Abs. 2 BGFA der Registerkanton gar nicht genannt werden muss. Der Kanton Luzern verlangt in § 15 AAV ausdrücklich nur den Hinweis "Eingetragen im Anwaltsregister". Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Mai 2004 (AR 04 8) |