Schliesslich besteht unter diesen Umständen auch die Gefahr von Kompetenzkonflikten zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Kantone, für welche das BGFA keine Regelung vorsieht. Im Weiteren gestatten sowohl das eidgenössische (SR 235.1, Art. 17) wie auch das kantonale Datenschutzgesetz (SRL Nr. 38, § 5) die Bearbeitung von Personendaten nur, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, und besonders schützenswerte Personendaten - zu denen auch Angaben über administrative Massnahmen gehören - dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder die Bearbeitung für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist.