16 BGFA gegenseitig zu konsultieren haben, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, was dem Harmonisierungsziel des BGFA widerspricht (BBl 1999 VI S. 6042 f. und S. 6059 Ziff. 233.5). Schliesslich besteht unter diesen Umständen auch die Gefahr von Kompetenzkonflikten zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Kantone, für welche das BGFA keine Regelung vorsieht.