Auch die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche nach Art. 15 Abs. 2 BGFA Vorfälle zu melden haben, welche die Berufsregeln verletzen könnten, müssen Gewissheit haben, welches die Aufsichtsbehörde ist, in deren Kanton eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, und welcher diese Mitteilung unverzüglich zu erstatten ist. Wenn gleichzeitig mehrere "zur Hauptsache" zuständige Aufsichtsbehörden bestehen, die sich in einem Disziplinarverfahren nicht gestützt auf Art. 16 BGFA gegenseitig zu konsultieren haben, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, was dem Harmonisierungsziel des BGFA widerspricht (BBl 1999 VI S. 6042 f. und S. 6059 Ziff.