Falls mehrere Register zu berücksichtigen sind, besteht die Gefahr, dass nicht alle Aufsichtsbehörden angeschrieben werden und nicht alle Register mit den Mitteilungen bedient werden, was für die Richtigkeit der Disziplinarentscheide und für die Verlässlichkeit der Registerangaben abträglich wäre. Auch die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche nach Art. 15 Abs. 2 BGFA Vorfälle zu melden haben, welche die Berufsregeln verletzen könnten, müssen Gewissheit haben, welches die Aufsichtsbehörde ist, in deren Kanton eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, und welcher diese Mitteilung unverzüglich zu erstatten ist.