Gleiches gilt für die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme bei feststehender Absicht zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme (Abs. 2) und bei der Mitteilung des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens (Abs. 3). Falls mehrere Register zu berücksichtigen sind, besteht die Gefahr, dass nicht alle Aufsichtsbehörden angeschrieben werden und nicht alle Register mit den Mitteilungen bedient werden, was für die Richtigkeit der Disziplinarentscheide und für die Verlässlichkeit der Registerangaben abträglich wäre.