Gleiches muss auch im interkantonalen Verhältnis gelten. Wenn eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte eröffnet, die nicht im Register ihres Kantons eingetragen sind, so muss sie Gewissheit haben, welche kantonale Aufsichtsbehörde sie gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA zu informieren hat. Gleiches gilt für die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme bei feststehender Absicht zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme (Abs. 2) und bei der Mitteilung des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens (Abs. 3).