Dieser ist die Eröffnung oder Schliessung eines Anwaltsbüros in einem anderen Kanton mitzuteilen (BBl 1999 VI S. 6047). Damit sowohl die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte als auch die Mitteilung von Informationen über sie möglichst einfach durchgeführt werden können, ist es wünschbar, dass eine einzige kantonale Behörde mit der Aufsicht und der Führung des Registers betraut wird (BBl 1999 VI S. 6046 Ziff. 232.2 a.E.). Gleiches muss auch im interkantonalen Verhältnis gelten.