Das Bundesgericht lässt jedoch ohne gesetzliche Grundlage keinen Zusatz zum Registereintrag zu (BGE vom 13.12.2003 [2A. 101/2003] E. 8). In der Botschaft des Bundesrates zum BGFA wird die Aufsichtsbehörde jenes Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, als die "zur Hauptsache" zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet (BBl 1999 VI S. 6059). Dieser ist die Eröffnung oder Schliessung eines Anwaltsbüros in einem anderen Kanton mitzuteilen (BBl 1999 VI S. 6047).