Isaak Meier (in: Plädoyer 5/00, S. 32) vertritt zwar die Meinung, ein Anwalt könne sich gleichzeitig in mehrere Register eintragen lassen und begründet dies mit dem Bedürfnis überkantonaler Anwaltskanzleien, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Kantonen mit Geschäftsadressen präsent sind. Immerhin schlägt er vor, zur Bestimmung der in Disziplinarsachen "federführenden" Behörde nach Art. 16 BGFA eine Geschäftsadresse als Hauptadresse zu bezeichnen. Das Bundesgericht lässt jedoch ohne gesetzliche Grundlage keinen Zusatz zum Registereintrag zu (BGE vom 13.12.2003 [2A. 101/2003] E. 8).