Damit wollte verhindert werden, dass es zwei "Anwaltskategorien" innerhalb desselben Kantons gegeben hätte, nämlich Personen, die im Kanton ein Hauptbüro führen und solche, die lediglich eine "Zweitadresse" haben. Ein weiterer Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons erweist sich unter diesen Umständen als nicht zulässig. Isaak Meier (in: Plädoyer 5/00, S. 32) vertritt zwar die Meinung, ein Anwalt könne sich gleichzeitig in mehrere Register eintragen lassen und begründet dies mit dem Bedürfnis überkantonaler Anwaltskanzleien, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Kantonen mit Geschäftsadressen präsent sind.