Ein weiterer Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons ist nicht notwendig (BBl 1999 VI S. 6045 Ziff. 232.2). Entgegen dem Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesgesetzgeber schliesslich darauf verzichtet, die Anwältinnen und Anwälte sich in jedem Kanton eintragen zu lassen, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Hat eine Person mehrere Anwaltsbüros, so hat sie sich in dem Kanton eintragen zu lassen, in dem sie ihr Hauptbüro hat (BBl 1999 VI S. 6046 Ziff. 232.3). Damit wollte verhindert werden, dass es zwei "Anwaltskategorien" innerhalb desselben Kantons gegeben hätte, nämlich Personen, die im Kanton ein Hauptbüro führen und solche, die lediglich eine "Zweitadresse" haben.