2.- Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA lassen sich Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Zufolge der durch das Bundesrecht gewährleisteten Freizügigkeit gibt ihnen der Eintrag im kantonalen Anwaltsregister das Recht, Parteien in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 4 BGFA). Ein weiterer Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons ist nicht notwendig (BBl 1999 VI S. 6045 Ziff.