Als Geschäftsadresse (Hauptbüro) nannte er in seinem Gesuch A-Strasse im luzernischen B. Als weitere Geschäftsadresse gab er C.-Strasse im aargauischen D. an. Aufgrund dieser Angaben und den eingereichten Unterlagen musste angenommen werden, dass der Gesuchsteller bereits im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen ist, was sich auch aufgrund einer telefonischen Rückfrage durch die Präsidentin der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte bestätigte. Der Gesuchsteller möchte sich somit auch am Sitz seines Zweitbüros ins Anwaltsregister eintragen lassen. 2.- Gemäss Art.