| | Entscheid: | Art. 6 Abs. 1 BGFA. Der Eintrag ins Anwaltsregister gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA ist nur an einem Ort möglich, selbst wenn die Anwältin oder der Anwalt über Geschäftsadressen resp. Büros in verschiedenen Kantonen verfügt. ====================================================================== 1.- Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 ersuchte der Gesuchsteller um Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Luzern. Als Geschäftsadresse (Hauptbüro) nannte er in seinem Gesuch A-Strasse im luzernischen B. Als weitere Geschäftsadresse gab er C.-Strasse im aargauischen D. an.