{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-04-8_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2315", "Checksum": "fed1a8abc1828aab0e596668752a4b93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 04 8", "2004 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.05.2004 AR 04 8 (2004 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.05.2004 AR 04 8 (2004 I Nr. 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.05.2004 AR 04 8 (2004 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1 BGFA. Der Eintrag ins Anwaltsregister gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA ist nur an einem Ort möglich, selbst wenn die Anwältin oder der Anwalt über Geschäftsadressen resp. Büros in verschiedenen Kantonen verfügt. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "35ee18e256c6c154c514ed8cd7cad209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.05.2004 AR 04 8 (2004 I Nr. 48)\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 1 BGFA. Der Eintrag ins Anwaltsregister gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA ist nur an einem Ort möglich, selbst wenn die Anwältin oder der Anwalt über Geschäftsadressen resp. Büros in verschiedenen Kantonen verfügt. | Anwaltsrecht\n\n eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Eine mehrfache Registrierung ist nun aber im BGFA nicht und schon gar nicht ausdrücklich vorgesehen. 3.- Für Anwältinnen und Anwälte entsteht aus dieser Beschränkung auf die Registrierung in einem einzigen Kanton kein Nachteil, indem bei der Angabe der Registrierung im Geschäftsverkehr gemäss Art. 11 Abs. 2 BGFA der Registerkanton gar nicht genannt werden muss. Der Kanton Luzern verlangt in § 15 AAV ausdrücklich nur den Hinweis \"Eingetragen im Anwaltsregister\". Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Mai 2004 (AR 04 8) |"}