Die Geschäftsadresse der Gesuchstellerin befindet sich nicht am Sitz der X. AG. Der Klarheit halber ist hier festzuhalten, dass das Verbot zur Führung von Mandaten, welche auf die Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin Auswirkungen haben könnten, im Sinne der vorstehenden Erwägung auszulegen ist. Die Gesuchstellerin hat sich auf Mandate zu beschränken, die klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs ihrer Arbeitgeberin liegen. Unter diesen Umständen erscheint die berufliche Unabhängigkeit und das Berufsgeheimnis gewährleistet, weshalb einer Eintragung der Gesuchstellerin ins Anwaltsregister nichts entgegen steht. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 3. Mai 2004 (AR 04 19) |