Der X. AG steht keinerlei Weisungsbefugnis bezüglich der von der Gesuchstellerin geführten Anwaltsmandate zu. Weiter ist es der Gesuchstellerin untersagt, Mandate für oder gegen die X. AG, zum Konzern der X. AG gehörende Gesellschaften oder Kunden der X. AG, welche die Gesuchstellerin als Angestellte der X. AG beraten hat, zu führen. Ferner bleibt das Anwaltsgeheimnis gegenüber der X. AG gewahrt und umgekehrt das Bank- bzw. Geschäftsgeheimnis der X. AG gegenüber der Klientschaft der Gesuchstellerin.