2.- Die Gesuchstellerin hat der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte die Zusatzvereinbarung zu ihrem Teilzeitarbeitsvertrag mit der X. AG eingereicht. Daraus ergibt sich, dass ihre Arbeitgeberin mit ihrer nebenberuflichen selbständigen Anwaltstätigkeit einverstanden ist. Zur Wahrung des Berufs- bzw. des Bankgeheimnisses wird die Zugriffsberechtigung der Gesuchstellerin auf Daten der von ihr ihm Rahmen ihrer Anstellung bei der X. AG beratenen Kunden beschränkt.