Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis bei angestellten Anwältinnen darf der Registereintrag sodann auch davon abhängig gemacht werden, dass die Anwältin die von ihr getroffenen Vorkehrungen aufzeigt, die ihr die Wahrung des Berufsgeheimnisses trotz ihrer Anstellung erlauben. Wer als angestellte Anwältin, deren Arbeitgeberin nicht selber im Register eingetragen ist, in ein kantonales Register eingetragen werden und damit die Befugnis erhältlich machen will, in sämtlichen übrigen Kantonen ohne zusätzliche Bewilligung als unabhängige Anwältin tätig zu werden, hat für klare Verhältnisse zu sorgen (vgl. BGE vom 29.1.2004 [2A.110/2003] E. 6.1). 2.-