BGFA muss die angestellte Anwältin insbesondere vollständige Angaben über ihr Arbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis bei angestellten Anwältinnen darf der Registereintrag sodann auch davon abhängig gemacht werden, dass die Anwältin die von ihr getroffenen Vorkehrungen aufzeigt, die ihr die Wahrung des Berufsgeheimnisses trotz ihrer Anstellung erlauben.