Die Anwältin ist dementsprechend verpflichtet, ihrem Gesuch sämtliche Bescheinigungen beizufügen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c BGFA). Erforderlich ist die Angabe einer Geschäftsadresse (Art. 5 Abs. 1 lit. d BGFA). Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA muss die angestellte Anwältin insbesondere vollständige Angaben über ihr Arbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können.