| | Entscheid: | Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Anforderungen an die Unabhängigkeit der nebenberuflich selbständigen Anwältin, die gleichzeitig bei einer nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person angestellt ist. ====================================================================== 1.- Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt eine Anwältin ins kantonale Register ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA). Die Anwältin ist dementsprechend verpflichtet, ihrem Gesuch sämtliche Bescheinigungen beizufügen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 lit.