Insofern bezweckt jede Disziplinarsanktion in erster Linie, den Fehlbaren zu einem in Zukunft standesgemässen Verhalten zu veranlassen (BGE 108 Ia 230 E. 2b). Wegen dieses präventiven Zweckes und aufgrund des Umstandes, dass Rechtsanwalt X. nach seiner Wahl als vollamtlicher Richter und seiner Löschung im Anwaltsregister nicht mehr anwaltlich tätig ist, besteht keine Veranlassung, gegen ihn bezüglich einer vor der Löschung aus dem Register ausgeübten Tätigkeit ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Mai 2004 (AR 04 14) |