X. ist vollamtlich am Gericht tätig und übt daneben keine anwaltliche oder rechtsberatende Tätigkeit mehr aus. Das Mandat im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Anzeige gegeben hat, wird durch einen anderen Anwalt weitergeführt. Bei den disziplinarischen Sanktionen steht nicht die Übelszufügung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis, bei Anwältinnen und Anwälten insbesondere die Wahrung der Standeswürde und der Schutz des rechtsuchenden Publikums. Insofern bezweckt jede Disziplinarsanktion in erster Linie, den Fehlbaren zu einem in Zukunft standesgemässen Verhalten zu veranlassen (BGE 108 Ia 230 E. 2b).