§ 1 AnwG). Folglich untersteht Rechtsanwalt X. auch nach seiner Löschung im Anwaltsregister den nunmehr als kantonales Recht anwendbaren Berufsregeln des Art. 12 BGFA, soweit er unter Berufung auf seinen Anwaltstitel tätig wird, auch wenn eine solche Tätigkeit nicht auf Erwerb ausgerichtet ist (wie z.B. eine unentgeltliche Vertretung vor Behörden). Dass er einer solchen Tätigkeit auch nach seiner Löschung aus dem Anwaltsregister nachgehen wird, ist indessen nicht anzunehmen. Rechtsanwalt X. ist vollamtlich am Gericht tätig und übt daneben keine anwaltliche oder rechtsberatende Tätigkeit mehr aus.