Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Aus den Erwägungen: Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat (BBl 1999 S. 6061 Ziff. 233.8; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I., Nr. 54/B/IV/d), wobei jedoch der Fall vorbehalten bleibt, dass der betreffende Kanton die Aufsicht und die Verbindlichkeit der Berufsregeln auf die nicht registrierten Anwältinnen und Anwälte ausgedehnt hat (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 2004, S. 129