Er verlangte eine schriftliche Feststellung, dass er in dieser Angelegenheit keine Fristen versäumt habe, sowie eine schriftliche Entschuldigung für die Rufschädigung. Das betroffene Amt erstattete Anzeige gegen Rechtsanwalt X. mit dem Antrag, dessen Schreiben sei unter disziplinarrechtlichen Aspekten zu prüfen. Infolge seiner Wahl in ein Gericht wurde Rechtsanwalt X. im Laufe des Verfahrens auf eigenes Begehren im Anwaltsregister gelöscht. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.