BGFA; § 8 Abs. 2 AnwG. Im Kanton Luzern unterstehen auch die im Anwaltsregister nicht eingetragenen Anwältinnen und Anwälte der Disziplinaraufsicht. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sind als kantonales Recht anwendbar. ====================================================================== Anwalt X. warf der Leiterin einer kantonalen Dienststelle Ehrverletzung vor, weil diese in einem Entscheid festgehalten hatte, dass innerhalb einer zweijährigen Verwirkungsfrist keine Ansprüche geltend gemacht worden seien. Er verlangte eine schriftliche Feststellung, dass er in dieser Angelegenheit keine Fristen versäumt habe, sowie eine schriftliche Entschuldigung für die Rufschädigung.