Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwältinnen und Anwälten einerseits und ihren Klientinnen und Klienten anderseits; sie gilt namentlich auch für das Verhalten gegenüber den Behörden und unter dem Aspekt von Achtung und Anstand auch gegenüber der Gegenpartei. Mit Art. 12 lit. a BGFA wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit nach wie vor ein korrektes Verhalten verlangt (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6054, Ziff. 233.21). Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Dezember 2002 (AR 02 26) |