Die Standesregeln sind somit nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältinnen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren. Das ist namentlich bei der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA absolut erforderlich. Auf Grund dessen muss gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch die von der Luzerner Aufsichtsbehörde entwickelte Praxis weiterhin Geltung beanspruchen. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwältinnen und Anwälten einerseits und ihren Klientinnen und Klienten anderseits;