Européenne, CCBE) vertreten, angenommen wurden, sind auch vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) übernommen worden und gelten für die Beziehungen zwischen den Schweizer Anwälten und Anwältinnen und den Anwältinnen und Anwälten der EU (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6053). Das Bundesgericht ist denn auch der Auffassung, dass die Standesregeln von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden können, als sie eine Präzisierung des Inhaltes der Berufsregeln erlauben (BGE 98 Ia 356 E. 3). Die Standesregeln sind somit nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältinnen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren.