Auf ihn sind die Art. 12 bis 20 BGFA als kantonales Recht sinngemäss anwendbar (§ 8 Abs. 2 AnwG). 5.- Nach Art. 12 lit. a BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich anerkanntermassen um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist.