Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden die Äusserungen des Disziplinarbeklagten im Rahmen der an die Teilungsbehörde von X. gerichteten Stellungnahme vom 10. Mai 2002; die beanstandeten Äusserungen erfolgten also noch vor Inkraftreten des neuen Rechts, gelangten aber erst über die schriftliche Anfrage der Teilungsbehörde vom 16. Juli 2002 der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Das Disziplinarverfahren wurde erst am 31. Juli 2002 eröffnet und hängig, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Auf Grund dessen gelangt vorliegend das neue Recht zur Anwendung. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Luzern nicht eingetragen. Auf ihn sind die Art.