Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. ====================================================================== Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens stellte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte u.a. Folgendes fest: 4.- Am 1. Juni 2002 sind das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und das revidierte kantonale Anwaltsgesetz vom 4. März 2002 (AnwG) in Kraft getreten.