Solche würden ausserordentlich erschwert, wenn die Gegenpartei nicht auf die Verschwiegenheit des Gegenanwalts vertrauen könnte; denn vorprozessuale Zugeständnisse schwächen erfahrungsgemäss die Position einer Partei im Prozess. In diesem Sinne betrifft die Pflicht zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen nicht rein internes Verbandsrecht der Rechtsanwälte, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse, weshalb eine Verletzung derselben disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 29. Mai 2002 (AR 02 1) |