Die Verpflichtung zur Prozessvermeidung dient einerseits der Entlastung der Justiz, andererseits dem Schutz der Klienten, welche an der Durchführung eines wenig aussichtsreichen Prozesses nicht interessiert sein können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 68). Das gleiche Ziel verfolgt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen. Solche würden ausserordentlich erschwert, wenn die Gegenpartei nicht auf die Verschwiegenheit des Gegenanwalts vertrauen könnte;