So bestimmt denn Art. 5 der Standesregeln, dass der Anwalt die gütliche Erledigung von Streitigkeiten fördere, soweit dies im Interesse des Klienten liege. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt zum Teil ähnliche Funktionen wie ein Friedensrichter. Die Verpflichtung zur Prozessvermeidung dient einerseits der Entlastung der Justiz, andererseits dem Schutz der Klienten, welche an der Durchführung eines wenig aussichtsreichen Prozesses nicht interessiert sein können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 68).