Zudem betrifft die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Vergleichsgesprächen entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht primär das Verhalten des Anwalts gegenüber der Gegenpartei. Art. 11 der Standesregeln ist systematisch nicht bei den Pflichten gegenüber den Kollegen bzw. der Gegenpartei, sondern bei den allgemeinen Pflichten des Anwalts eingeordnet. Zu diesen gehört nach allgemeiner Auffassung die Vermeidung unnötiger Prozesse. So bestimmt denn Art. 5 der Standesregeln, dass der Anwalt die gütliche Erledigung von Streitigkeiten fördere, soweit dies im Interesse des Klienten liege.