11 der Standesregeln zum Kreis derjenigen Bestimmungen gehört, welche allgemein verbindliches, im öffentlichen Interesse liegendes, staatliches Berufsrecht darstellen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, Art. 11 der Standesregeln betreffend die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen beschlage das Verhältnis zwischen Anwalt und Gegenpartei, welches gemäss LGVE 1990 I Nr. 30 ohnehin nicht vom staatlichen Berufsrecht erfasst werde. Die Berufung auf diesen Entscheid geht fehl.