Die Standesregeln sind mithin für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 120 ff., insbes. S. 126 ff.). So hat zum Beispiel die Aufsichtsbehörde in LGVE 1991 I Nr. 38 erkannt, dass Ziff. 33 der Standesregeln vom 2. Juni 1981, welche das Vorgehen bei Strafklagen gegen Berufskollegen regelt, nicht im öffentlichen Interesse liege und somit nur für Verbandsmitglieder kraft Verbandsrecht gelte. 5.4. Zu prüfen ist demnach, ob Art. 11 der Standesregeln zum Kreis derjenigen Bestimmungen gehört, welche allgemein verbindliches, im öffentlichen Interesse liegendes, staatliches Berufsrecht darstellen.