Normalerweise gehen die Standesregeln der Anwaltsverbände weiter, als dies zur Sicherung einer korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie sind auch auf die spezifischen Interessen des Berufsstandes ausgerichtet. Nur wo das Standesrecht als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gelten kann und damit den generellen gesetzlichen Begriff der Berufspflicht konkretisiert, kommt ihm der Charakter allgemein verbindlichen Berufsrechts zu, das im öffentlichen Interesse liegt. Die Standesregeln sind mithin für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 120 ff., insbes.