Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen liegt auch im öffentlichen Interesse und kann daher disziplinarrechtlich geahndet werden. ====================================================================== Ein Anwalt hatte im Scheidungsprozess seines Klienten vor Obergericht als Beweismittel vertrauliche Korrespondenz aufgelegt. Im deswegen eingeleiteten Disziplinarverfahren machte er geltend, Art. 11 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes gehöre nicht zum Kreis derjenigen Bestimmungen, welche dem allgemein verbindlichen, im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Berufsrecht zugehörten. Diese Auffassung wurde von der Aufsichtsbehörde verworfen.