Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Androhung der Einreichung einer Strafklage gegen den Gesuchsteller begründet noch keine Notwendig-keit, ihn von der beruflichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Ein Anspruch auf rein vor-sorgliche Entbindung besteht nicht. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 12. Juni 2001 (AR 01 3) |